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Personen-Notsignal-Anlagen und Regelungen

Personen-Notsignal-Anlagen und Regelungen
Auch Personen-Notsignal-Anlagen unterliegen gewissen Regelungen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. 

Es gibt zwei Vornormen nach denen Personen-Notsignal-Anlagen zertifiziert werden können DIN V VDE 0825-1 für PNAs und DIN V VDE 0825-11 für PNA, die Mobilfunknetze nutzen. Desweiteren können PNAs eine Bauprüfung durchlaufen.
Diese Normen sind aber keine Pflicht und auch noch offen für Rückmeldungen. 
Weitere Informationen finden Sie hier 
 

Die folgenden Ratschläge sind aus dem Dokument DGUV Regel 112-139 (früher BGR 139) entnommen und von uns als essenziell für die sichere Nutzung einer PNA empfunden.

Die PNA muss grundsätzlich immer mit dem jeweiligen Nutzer in Verbindung gebracht werden können, damit genau identifiziert werden kann welcher Nutzer einen Notruf aussendet. Außerdem sollte die PNA die entsprechenden Reaktionszeiten nicht überschreiten (können in der jeweiligen DIN V VDE abgelesen werden). Für gefährliche Arbeiten gilt:
Picture
Höchstzulässige Reaktionszeiten nach DGUV Regel 112-139

Bevor das System gekauft- oder in Betrieb genommen wird, sollte gründlich getestet werden, dass das System einwandfrei funktioniert und die Signale stark genug sind, um ein sicheres Alleinarbeiten zu gewährleisten. Das System der Notrufanlage muss so gestaltet sein, dass der Arbeiter in einem Notfall lokalisiert werden kann, damit Rettungskräfte zu dem Unfallort geleitet werden können. Dieses kann über GPS, oder auch stationäre “Einlogg-Systeme“ erfolgen.

Zusätzlich muss in dem Alarmempfangszentrum eine sofortige Handlung ausgelöst werden, sobald ein Notruf eingeht, was voraussetzt, dass das Zentrum rund um die Uhr besetzt ist. Auch bei einem Stromausfall muss dafür gesorgt werden, dass eine temporäre Notstromversorgung eingerichtet ist, damit die Alleinarbeiter weiterhin geschützt sind. Das Alarmempfangszentrum ist außerdem dafür verantwortlich, dass alle Alarme eines Nutzers (manuell oder automatisch), sowie technische Alarme dokumentiert werden. Dieses sollte auch intern im Unternehmen geschehen. 

Falls ein technischer Alarm ausgelöst wird und so die Alarmfunktion für den Nutzer nicht mehr gegeben ist, müssen andere Überwachungsmechanismen greifen oder Alleinarbeit aufgeschoben werden, bis diese wieder sicher ausgeführt werden kann.

Außerdem ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass die Nutzer mindestestens einmal pro Jahr und vor der ersten Nutzung eine Geräteschulung erhalten, sowie eine Alarmübung unternehmen. Dieses ist in der Verantwortung des Unternehmers und darf keinesfalls aufgeschoben werden. Die Dokumentationspflicht verlangt außerdem, dass der Unternehmer jegliche Bemühungen der Nutzerschulungen und Einweisungen dokumentiert, um als Basis für weitere Schulungen zu dienen und zu beweisen, dass Arbeitskräften die Nutzung der Geräte erklärt wurde.

Zusätzlich muss die Funktionalität vor der ersten Nutzung, und jährlich strikt geprüft - , sowie eine Statusüberprüfung vor jedem Gebrauch durchgeführt werden.

Quellenangabe:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (2012). DGUV Regel112-139 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen. Berlin: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (kd). Dürfen nur geprüfte Personen-Notsignal-Anlagen eingesetzt werden? Berlin: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).


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